Ist Gürtelrose meldepflichtig?

Muss Ihr Arzt eine diagnostizierte Gürtelrose an das Gesundheitsamt melden?

In Deutschland besteht keine Meldepflicht für die klinische Diagnose einer Gürtelrose. Der direkte oder indirekte Nachweis von Varizella-Zoster-Viren sowie Windpocken sind meldepflichtig – Gürtelrose nicht, da es sich nicht um eine Neuinfektion, sondern um ein endogenes Rezidiv handelt. 

Für Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen besteht gemäß § 34 (6) IfSG eine Mitteilungspflicht für Personen, die an Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig sind. Dies gilt ebenfalls nicht für Personen, die an Herpes zoster erkrankt sind.

arzt-guertelrose-untersuchung

Gürtelrose ist nicht meldepflichtig!

Eine Meldepflicht besteht bei bestimmten übertragbaren Infektionen. Ärzte und Laboratorien sind in diesem Fall dazu verpflichtet, betreffende Infektions-Krankheiten dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Welche Krankheiten darunter fallen, regelt das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions-Krankheiten beim Menschen in IfSG § 6.

Der Nachweis von Varizella-Zoster-Viren  sofern er auf eine akute Infektion hinweist ist namentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden dazu zählt die Gürtelrose nicht.

Anzeige

Auszug Robert Koch Institut:

Auszug RKI …….. Seit dem 29.3.2013 besteht eine Meldepflicht gemäß IfSG.

Gemäß §6 (1) Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Varizellen und gemäß §7 (1) der direkte oder indirekte Nachweis von Varizella-Zoster-Viren, sofern er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Die vom RKI für die Varizellen verfassten Falldefinitionen für Gesundheitsämter können auf den Internetseiten des RKI eingesehen werden.

Darüber hinaus ist gemäß § 6 (1) Nr. 5b IfSG ist das Auftreten von zwei oder mehr Erkrankungen, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang vermutet wird, meldepflichtig, sofern eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht (bei Varizellen z.B. im Umfeld immungeschwächter Personen).

Nach § 6 (3) IfSG sind gehäuft auftretende nosokomiale Varizellen unverzüglich als Ausbruch an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

Für Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen besteht gemäß § 34 (6) IfSG die Pflicht, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über das Auftreten bestimmter Infektionen und Erkrankungen, bei denen die Gefahr der Weiterverbreitung besteht, zu benachrichtigen und dazu krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies betrifft nach § 34 (1) IfSG auch die Varizellen…. (Ende Auszug)

Wann ist eine Krankheit meldepflichtig?

arzt-guertelrose-untersuchung

Meldepflichtig sind Krankheiten, die hoch ansteckend oder gefährlich sind. Ärzte und Laboratorien sind verpflichtet, Verdachtsfälle, Erreger-Nachweise, Erkrankungen und Todesfälle in Zusammenhang mit diesen Erkrankungen an das Gesundheitsamt zu melden. Einige Infektionen bedürfen der namentlichen, andere der anonymen Meldung.

Die Meldepflicht dient der Kontrolle und Prävention von hoch ansteckenden oder gefährlichen Infektions-Krankheiten. Mit ihrer Hilfe erkennen die Gesundheitsämter von den Krankheiten ausgehende Gefahren und leiten die notwendigen Infektionsschutz-Maßnahmen ein. Außerdem nutzen sie die Daten, um die Wirksamkeit von Impfungen und Behandlungen zu überprüfen. Das daraus gewonnene Wissen wenden sie an, um geeignete Maßnahmen zur Prävention zu entwickeln.

Gürtelrose

Verantwortlich für die Krankheit Gürtelrose ist das Varizella-Zoster-Virus. Es überträgt sich durch die Tröpfchen-Infektion. Das Risiko, sich mit Varizellen anzustecken, ist sehr hoch. 90 Prozent der Bevölkerung sind davon betroffen. Zunächst erkranken die Infizierten, zumeist im Kindesalter, an Windpocken. Das Virus verbleibt lebenslang im Körper. Lange nach der Erkrankung an Windpocken ist es möglich, dass die Gürtelrose als Zweitinfektion ausbricht. Bei älteren Menschen und schwangeren Frauen sind Komplikationen nicht ausgeschlossen.

Die Krankheit Gürtelrose unterliegt nicht der generellen Meldepflicht für Ärzte. In Deutschland ist lediglich das klinische Bild der Gürtelrose meldepflichtig. Der Nachweis des Varizellen-Virus im Labor ermöglicht keine Unterscheidung zwischen Windpocken und Gürtelrose. Die Erhebung des klinischen Bildes ist daher wichtig für die Meldung der Infektion.

Ergebnisse der Meldepflicht für Windpocken

Da Windpocken meldepflichtig sind, erheben die Gesundheitsämter Daten zum Verlauf und zur Bekämpfung der Krankheit. Sie empfehlen, alle Kinder noch vor der Vollendung ihres zweiten Lebensjahrs zwei Mal zu impfen. Für ältere Menschen und schwangere Frauen, die noch keine Windpocken hatten, empfiehlt sich aufgrund des erhöhten Risikos für Komplikationen ebenfalls eine Impfung. Die von den Gesundheitsämtern erhobenen Daten belegen, dass die Erkrankungszahlen seit dieser Impf-Empfehlung zurückgingen.

Zu den anzuzeigenden Krankheiten gehören bestimmte Infektionen, die hoch ansteckend oder gefährlich sind. Das Infektionsschutzgesetz IfSG § 6 definiert, welche Krankheiten einer Meldung durch Ärzte und Laboratorien bei den Gesundheitsämtern bedürfen.

Die Meldepflicht ermöglicht es den Gesundheitsämtern, bestimmte Infektions-Krankheiten zu überwachen. Mit den erhobenen Daten entwickeln sie Infektions-Schutzmaßnahmen und kontrollieren deren Erfolg. Die Meldepflicht trägt zur Prävention und Bekämpfung der gemeldeten Erkrankungen bei.

Ärzte und Laboratorien sind dazu verpflichtet, das klinische Bild der Krankheit Gürtelrose bei zwei- oder mehrmaligem Auftreten im Krankenhaus an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Die gemeldeten Daten führten zu einer Impf-Empfehlung der Behörden. Seit dieser Empfehlung ist ein Rückgang der Erkrankungszahlen zu verzeichnen.

Arztgespräch bei Gürtelrose